KBM Handels- und Beratungs GmbH - AGBs

KBM Handels- und Beratungs GmbH - AGBs

Allgemeine Vertragsbedingungen der  Firma

KBM Handels- und Beratungs GmbH

Auftragnehmer

 

Stand 2023

 

 

Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner ergeben sich aus der Urkunde, durch die der

Vertrag zustande gekommen ist.

 

BAUSEITIGE VORAUSSETZUNGEN

 

  • Der Auftraggeber ( AG ) hat die zu dämmenden Bauten und Bauteile so zu übergeben, das die

beauftragten Leistungen funktionsgerecht ohne Behinderung und ohne Unterbrechung durchgeführt

werden können.

  • Die Ausbauplanung und Gewerkekoordinierung muss fertig gestellt und freigegeben sein.

 

 

STROM, WASSER

 

  • Strom und Wasser sind vom Auftraggeber kostenlos

 

AUSFÜHRUNG

 

3.1.      Der Auftraggeber hat für das Projekt erforderlichen Bewilligungen und behördliche Genehmigungen

            einzuholen.

  • Etwaige Einbauten sind hinsichtlich Art und genauer Lage vor Leistungsbeginn bekannt zu geben.
  • Die Ausführung hat nach den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen und Plänen

zu erfolgen.

 

  • Folgende Leistungen sind als Hauptleistung zu werten, sofern nichts anderes vereinbart ist und werden

gesondert an den Auftraggeber verrechnet.

3.6.      Reinigen grober Verschmutzung durch Bauschutt und Restmüll anderer Unternehmer.

            Maßnahmen zum Schutz von Bauteilen und Einrichtungsgegenständen.

3.7.      Herstellen von Hilfskonstruktionen im Bereich Decken und Wänden zur Aufnahme von Einbauteilen

wie Lüftung, Beleuchtung, Zargen ect.

3.8.      Herstellen, Anpassen und/oder Nacharbeiten von/an Aussparungen, Einbauteilen und Installationen.

3.9.      Ausbau und/oder Wiedereinbau von Verkleidungs- oder Dämmelementen für Leistungen anderer Firmen.

 

WITTERUNGSEINFLÜSSE

 

  • Die Sicherung des Bauwerkes gegen schädliche Witterungseinflüsse ( Niederschlagswasser ) ist

bauseits vorzunehmen und vom Auftraggeber sicherzustellen.

  • Die Wasserdampfabgabe von Bauteilen, wie Estrichen und Verputzen, muss bereits abgeklungen sein.

 

REGIEARBEITEN

 

  • Werden vom Auftraggeber Regiearbeiten angeordnet, so bedarf es einer schriftlichen Bestätigung

an die Firma Kriz-Brandschutz-Montagen Diese werden vom Auftraggeber gesondert verrechnet.

 

AUFMAß, LEISTUNGSABNAHME, ÜBERNAHME

 

  • Die im Angebot ausgewiesenen Massen sind Zirka-Mengen. Verrechnet werden die Mengen laut

            Massenermittlung bzw. laut Aufmaß

  • Wenn nicht anders vereinbart, wird das Aufmaß gemeinsam auf der Baustelle festgestellt.
  • Nach Fertigstellung der gesamten beauftragten Leistungen wird die Abnahme durch den

            Auftraggeber durchgeführt.

  • Sollten bei der Übernahme Mängel festgestellt werden, wird dies der Auftraggeber nicht zum Anlass

            nehmen, Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu erheben, jedoch kann bis zur Behebung der Mängel

            ein den Mängeln entsprechender Betrag zurückbehalten werden.

 

GEWÄHRLEISTUNG

 

  • Der Auftragnehmer erbringt eine sach,- und fachgerechte Ausführung der beauftragten Leistungen.
  • Mit dem Tag der Abnahme beginnt die Gewährleistung.
  • Für statisch bedingte Risse wie zb. Spannungs-, Bewegungs- oder Setzungsrisse haftet der

Auftragnehmer nicht.

  • Mängel sind durch den Auftraggeber bei sonstigem Ausschluss unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  • Die Behebung von Mängel durch dritte kann nur dann erfolgen, wenn dies Ausdrücklich zwischen dem

Auftraggeber und der Firma Kriz-Brandschutz vereinbart wurde oder wenn die Fa. Kriz-Brandschutz nach Ablauf einer angemessenen, schriftlich gegebenen Nachfrist die Mängel nicht selbst behoben hat. Durch

gewährleistungspflichtige Arbeiten und Lieferungen wird die Ursprüngliche Gewährleistungspflicht

nicht verlängert. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

 

TERMINE

 

  • Die im Angebot angeführten Termine sind unverbindlich und können erst bei der Auftragserteilung

fixiert werden.   

 

                                                                                                                                                                                                        

ANGEBOT – AUFTRAG

 

  • Die Bindefrist der Angebote beträgt 2 Monate.
  • Die Auftragserteilung erfolgt schriftlich durch Unterschrift und Datum des Auftraggebers.
  • Bei mündlichem oder telefonischen Auftrag wird dem Auftraggeber eine Auftragsbestätigung übersandt,

die innerhalb von 7 Tagen bestätigt zu retournieren ist.

 

ZAHLUNG, ABRECHNUNG

 

  • Am Tag der Materialanlieferung wird eine Teilzahlung von 35 % des Auftragswertes fällig.

Der Tag der Anlieferung ist auch Montagebeginn. Die Zahlung erfolgt in Bar oder Überweisung mittels

Zahlschein auf ein Bankkonto am selben Tag.

Bei Kleinaufträgen  unter 1.000 € entfällt eine Anzahlung.

Bei Aufträgen über 5.000 € können weitere Teilrechnungen entsprechend dem Baufortschritt gestellt werden.

Hierbei wird eine schriftliche Abmachung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer getroffen.

  • Nach Fertigstellung der Arbeiten wird die Schlussrechnung gelegt.
  • Die vereinbarten Zahlungsbedingungen sind bindender Bestandteil des Vertrages. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Rechnungsdatum. Zahlungen sind, falls nichts anderes vereinbart ist, ohne jeden Abzug frei

 Zahlstelle der Firma Kriz- Brandschutz zu leisten. Es wird nur eine Zahlung in Bar oder Rechnung akzeptiert !

  • Bei Zahlungsverzug werden Zinsen von 3 % über den Anleihezinsfuß, mindestens aber 8% berechnet.
  • Bei Nichteinhaltung von Zahlungsverpflichtungen, auch für die Teilrechnungen, behält sich die Firma KBM

vor, die Baustelle auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einzustellen. Insbesondere stehen dem

Auftragnehmer im Verzugsfall außer den Verzugszinsen alle Kosten im Zusammenhang mit Mahnungen,

außergerichtlichen Eintreibungen, Anmeldungen oder Insolvenzverfahren oder Anwaltsinterventionen zu.

 

 

GERICHTSTAND

 

  1. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für den Hauptsitz der Firm Kriz-Brandschutz-Montagen

             Bezirksgericht Gänserndorf zuständig.

             Die Vertragspartner vereinbaren die Anwendung Österreichischer Rechtsvorschriften.